Allgemeine Geschäftsbedingungen


(1) "Anzeigenauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbetreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.


(2) Die in der Anzeigenpreisliste bezeichneten Nachlässe werden nur für die innerhalb eines Jahres erscheinenden Anzeigen eines Werbetreibenden gewährt. Die Frist beginnt mit dem Erscheinen der ersten Anzeige. Eine Änderung der Anzeigenpreisliste gilt ab Inkrafttreten auch für laufende Aufträge.
(3) Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zurück zu vergüten. Das Recht auf Vertragserfüllung behält sich der Verlag ausdrücklich vor. Nach Ablauf der in Abs. 2 und 3 genannten Jahresfrist wird die Rabattierung für noch nicht geschaltete Anzeigen aus dem Anzeigenauftrag neu verhandelt. Eine Rückvergütung gem. Satz 1 entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht oder wenn der Auftraggeber im Falle von Preiserhöhungen, statt ein ihm vorbehaltenes oder später eingeräumtes Rücktrittsrecht auszuüben, den Vertrag zu den neuen Preisen bis zur Erreichung des ursprünglich vereinbarten Auftragswertes fortsetzt.

(4) Aufträge für Anzeigen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Angaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollten, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist.

(5) Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

(6) Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

(7) Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Der Verlag haftet ausdrücklich nicht für das Nichterscheinen einer Anzeige, in jedem Fall ist die Haftung des Verlages dem Umfang noch beschränkt auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes. Weitergehende Haftung für den Verlag ist ausgeschlossen. Reklamationen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Erscheinungsdatum geltend gemacht werden.

(8) Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.

(9) Anzeigen, bei denen der Höchstrabatt für 15maliges Erscheinen eingeräumt wird, gelten als auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf des ersten Erscheinungsjahres abgeschlossen.

(10) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 1. v. H. je Monat sowie Bearbeitungskosten von 5,20 € je Zahlungserinnerung zuzüglich eventuell anfallender Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Verzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorlage begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprüngliches vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Bei Konkursen und Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlass.

(11) Werbungstreibende mit Firmensitz innerhalb des Vertretungsgebietes haben keinen Anspruch auf einen Anzeigenbeleg. In anderen Fällen liefert der Verlag mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung der Anzeige.

(12) Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstücke, Matern und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderung ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.

(13) Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist und diese um mehr als 20 v.H. sinkt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungen und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verleger dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.

(14) Bei Chiffreanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Wiedergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffreanzeigen werden nur auf dem normalen Postwege weitergeleitet. Die Eingänge auf Chiffreanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt werden, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch des Chiffredienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der Verlag nicht verpflichtet.

(15) Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderungen an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Vertrages.
 
(16) Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz des Verlages.


Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages


a) Fehlerhaft gedruckte Kenn- und Kontrollziffern beeinträchtigen den Zweck der Anzeige nicht.

b) Der Auftraggeber hat bei Wiederholungsanzeigen den richtigen Abdruck seiner Anzeige sofort zu überprüfen. Der Verlag erkennt Zahlungsminderungen oder Ersatzansprüche nicht an, wenn bei Wiederholung der gleiche Fehler unterläuft, ohne das nach der Veröffentlichung eine sofortige Richtigstellung seitens des Auftraggebers erfolgt ist.

c) Der Werbungstreibende hat keinen Anspruch auf rückwirkende Rabattierung. Hat er einen Auftrag abgeschlossen, der auf Grund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt, wird bei Aufstockung des Auftrages die Rabattierung entsprechend der derzeit gültigen Preisliste angeglichen. Aufstockungsaufträge sind innerhalb von 12 Monaten ab Zeitpunkt des Erstauftrages abzuwickeln.

d) Sind etwaige Mängel bei den Druckunterlagen nicht sofort erkennbar, sondern werden sie erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungstreibende bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.

e) Abbestellungen von Anzeigen müssen schriftlich erfolgen.

f) Der Auftraggeber steht für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen ein; dem Auftraggeber obliegt es, den Vertrag von Ansprüchen Dritter freizustellen. Durch erteilen eines Anzeigenauftrages verpflichte sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu tragen. die sich auf tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, und zwar nach Maßen des jeweiligen gültigen Anzeigentarifs.

g) Die Urheberrechte an den gegen Entwurfskostenbeteiligung erstellten Anzeigenentwürfen und Texten, Signets und dergleichen bleiben beim Verlag. Die Anzeigenentwürfe und Texte, Signets und dergleichen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages auch in anderen Medien veröffentlicht werden. Bei Zuwiderhandlungen werden die üblichen und angemessenen Kosten für einen grafischen Entwurf oder Text in Rechnung gestellt.

Hier finden Sie die aktuellen Geschäftsbedingungen als Download.


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